Alle als "wesentlich" eingestuften Nachhaltigkeitsthemen müssen berichtet werden. Die CSRD-Berichtspflicht fordert hierzu eine unternehmensindividuelle Wesentlichkeitseinschätzung nach der doppelten Materialität.[1] Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So sind die Anforderungen des ESRS 2 (General disclosures) in jedem Fall berichtspflichtig. Auch alle Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 ("Description of the process to identify and assess material impacts, risks and opportunities") sind verpflichtend, wenn diese in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 (Business conduct) aufgeführt sind. Eine Besonderheit gibt es zudem beim Thema "Klimawandel". Sollte die unternehmensspezifische Wesentlichkeitsanalyse ergeben, dass dieses Thema nicht wesentlich ist und aus diesem Grund keine Berichterstattung gemäß ESRS E1 erfolgt, dann muss das Unternehmen eine ausführliche Erläuterung der Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse bezüglich des Themas "Klimawandel" offenlegen.[2]

Als Orientierung für die Identifikation der relevanten Berichtsinhalte im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse kann auf eine Liste von ESG-Nachhaltigkeitsthemen zurückgegriffen werden, die in drei Aggregationsebenen untergliedert sind.[3] So wird beispielsweise die ökologische Kategorie (also das "E" in ESG) in die fünf Themen Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser und marine Ressourcen, Biodiversität und Ökosysteme sowie Kreislaufwirtschaft unterteilt. Das Thema "Umweltverschmutzung" hat wiederum sieben Unterthemen wie beispielsweise Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Verschmutzung des Bodens etc. Bei einer Reihe von ESG-Themen gibt es noch eine weitere Gliederungsebene, wie bspw. in der Kategorie "Soziales (S)":

  • Ebene 1: eigene Beschäftigte
  • Ebene 2: Arbeitsbedingungen
  • Ebene 3: sicherer Arbeitsplatz, Arbeitszeiten, angemessene Bezahlung etc.

Nachdem die zu betrachtenden Aggregationsebenen festgelegt und die für die Wesentlichkeitsanalyse relevanten ESG-Themen identifiziert sind, erfolgt die Bewertung aus den zwei Perspektiven der doppelten Materialität.[4]

[1] In den ursprünglichen Konsultationsentwürfen der ESRS waren zunächst alle in den Standards enthaltenen ESG-Themen als wesentlich anzusehen und damit zu berichten. Ein Ausschluss von Angaben sollte nur dann möglich sein, wenn das Unternehmen erläutert, dass die Wesentlichkeit im spezifischen Geschäftskontext nicht gegeben ist ("rebuttable presumption"). Diese allumfassende Vorgehensweise wurde von der EFRAG jedoch aufgrund der Kritik am großen Umfang der Berichtsinhalte in den letzten ESRS-Entwürfen vom November 2022 verworfen.
[2] Vgl. DRSC: ESRS: KOM veröffentlicht Delegierten Rechtsakt – Änderungen geg. dem Entwurf, (https://www.drsc.de) https://www.tinyurl.com/yvm25y7z.
[3] Vgl. European Commission, Annex 1, a. a. O., S. 24-26.
[4] Vgl. European Commission, Annex 1, a. a. O., S. 5-9.

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