In Fällen, in denen Deutschland nicht der Ansässigkeitsstaat ist und dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, kommt der Methodenartikel in Deutschland nicht zur Anwendung. Die ausländischen Einkünfte sind in diesen Fällen aufgrund des Wortlauts des DBA in Deutschland steuerfrei. Die im Ansässigkeitsstaat zu besteuernden ausländischen Einkünfte werden dann grundsätzlich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt[1], ohne dass das DBA ausdrücklich die Freistellungsmethode vorsehen muss.

 
Praxis-Beispiel

Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Deutschland nicht Ansässigkeitsstaat ist

S lebt mit seiner Familie in Frankreich. Er wird von seinem französischen Arbeitgeber ab dem 1.1. für 2 Jahre nach Deutschland abgeordnet. Für diese Zeit mietet S eine Wohnung an. Seine Familie bleibt in Frankreich, er kehrt regelmäßig dorthin zurück. Durch die Anmietung der Wohnung in Deutschland begründet S einen Wohnsitz i. S. d. § 8 AO, der zu einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG führt. Auch in Frankreich behält er seinen Wohnsitz bei, womit er auch in Frankreich aufgrund des Wohnsitzes steuerpflichtig ist. Sein Ansässigkeitsstaat ist gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Frankreich aufgrund seines Lebensmittelpunkts Frankreich.

Das Besteuerungsrecht auf seine in Deutschland ab dem 1.1. erzielten nichtselbstständigen Einkünfte hat gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich der Tätigkeitsstaat Deutschland. Sollte aber S Einkünfte erzielen, für die der Ansässigkeitsstaat Frankreich das Besteuerungsrecht hat, z. B. Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einer Immobilie in Frankreich, kommt grundsätzlich aufgrund des Welteinkommens­prinzips eine Besteuerung in Deutschland infrage, was aber zu einer Doppelbesteuerung führen würde. Da Deutschland nicht der Ansässigkeitsstaat ist, kann Art. 20 DBA Frankreich das Problem der Doppelbesteuerung nicht lösen. Da das DBA die Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zuordnet, gilt im Nicht-Ansässigkeitsstaat Deutschland die Steuerfreistellung. Die Einkünfte sind aber gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Deutschland zu erfassen.

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