Wird einem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte nach dem DBA zugesprochen, können die Einkünfte in diesem Staat uneingeschränkt nach den jeweiligen nationalen Vorschriften versteuert werden. Hat z. B. Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Zinsen, werden diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem einheitlichen Steuersatz gem. § 32d Abs. 1 EStG mit 25 % versteuert. Der Staat, der das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte hat, muss nicht auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung achten.

Ausnahme:

Bei einem ggf. bestehenden Quellenbesteuerungsrecht im anderen Staat (wie z. B. bei Dividenden) ist die Quellensteuer im Staat mit dem Besteuerungsrecht anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat

F ist für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber tätig. F verrichtet ihre Tätigkeit ganzjährig in ihrem Ansässigkeitsstaat Deutschland. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte steht gem. Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat von F, also Deutschland, zu. Ein Besteuerungsrecht in Österreich läge nur vor, wenn sie die Tätigkeit in Österreich ausüben würde. Sollte der Arbeitgeber in Österreich Lohnsteuer abgeführt haben, ist diese in Deutschland nicht anrechenbar, da Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die Erstattung der österreichischen Lohnsteuer muss in Österreich erfolgen.

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