Im Verhältnis zur Türkei ist das Besteuerungsrecht für Ruhebezüge, ähnliche Vergütungen und Sozialversicherungsrenten zwischen dem Ansässigkeits- und Quel­lenstaat geteilt, wenn der Bruttowert der Rente (d. h. steuerpflichtiger und steuerfreier Teil der Rente zusammengerechnet) 10.000 EUR übersteigt.[1] Demnach hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht bis zu einem Rentenbetrag von 10.000 EUR. Für den Teil der Rente, der 10.000 EUR übersteigt, hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht. Die Besteuerung im Quellenstaat darf maximal 10 % der Bruttorente betragen. Bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland ist die anteilige Einkommen- bzw. Lohnsteuer zusammen mit dem Solidaritätszuschlag auf 10 % der Bruttorente begrenzt. Das BMF hat zur Anwendung dieser Regelung im DBA Türkei ausführlich Stellung genommen.[2] Die Berechnung des vom BMF aufgeführten Beispiels, im Fall der beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland, ist m. E. nicht folgerichtig, da die Besteuerung der Rente über den Besteuerungsanteil hinaus erfolgt.[3]

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