Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet. Diese Regelung teilen alle von Deutschland vereinbarten DBA.

Für Zinsen sehen die von Deutschland vereinbarten DBA oftmals kein Quellenbesteuerungsrecht vor. Jedoch ist in einigen DBA unter bestimmten Voraussetzungen ein Quellenbesteuerungsrecht enthalten.[1]

Damit keine Doppelbesteuerung erfolgt, ist die ausländische Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich anrechenbar.[2]

[1]

S. Kapitalertragsteuer mit einer Übersicht der zulässigen Quellensteuern.

[2]

S. Kapitalertragsteuer zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

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