Während das deutsche Einkommensteuergesetz die Kapitaleinkünfte in einer Vorschrift[1] erfasst, unterscheiden die DBA zwischen Dividenden[2] und Zinsen.[3]
4.2.1 Einkünfte aus Dividenden
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet. Diese Regelung teilen alle von Deutschland abgeschlossenen DBA.
Die Besonderheit beim Besteuerungsrecht von Dividenden nach den DBA liegt darin, dass das jeweilige DBA dem Staat, aus dem die Dividende stammt, regelmäßig ein Quellensteuerrecht in einer prozentual festgelegten Höhe zubilligt. Sowohl der Quellenstaat als auch der Ansässigkeitsstaat können diese Dividenden letztendlich besteuern.[1]
Damit keine Doppelbesteuerung erfolgt, ist die ausländische Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich anrechenbar.[2]
S. Kapitalertragsteuer mit einer Übersicht der zulässigen Quellensteuern.
S. Kapitalertragsteuer zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
4.2.2 Einkünfte aus Zinsen
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet. Diese Regelung teilen alle von Deutschland vereinbarten DBA.
Für Zinsen sehen die von Deutschland vereinbarten DBA oftmals kein Quellenbesteuerungsrecht vor. Jedoch ist in einigen DBA unter bestimmten Voraussetzungen ein Quellenbesteuerungsrecht enthalten.[1]
Damit keine Doppelbesteuerung erfolgt, ist die ausländische Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich anrechenbar.[2]
S. Kapitalertragsteuer mit einer Übersicht der zulässigen Quellensteuern.
S. Kapitalertragsteuer zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
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