Kurzbeschreibung

Domain-Kaufvertrag zwischen Unternehmern unter besonderer Berücksichtigung einer gerechten Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer bzgl. der Rechtsmängelfreiheit des Vertragsgegenstandes (als entgegenstehende Rechte kommen u.a. Namensrechte, Firmenrechte, Markenrechte sowie Normen des Kartellrechts und des UWG in Betracht).

Das regelt der Domain-Kaufvertrag zwischen Unternehmern

Die Domain wirkt im Internet wie eine Adresse. Der Domainkauf stellt daher den Erwerb einer gleichzeitig kennzeichnenden und statusbegründenden Bezeichnung dar, die zum Auffinden des Inhabers dienen soll. Der Erwerber will sich diese Position sichern, der Verkäufer den Wert vergütet erhalten.

Rechtlicher Hintergrund

Der Domainkauf ist ein Rechtskauf. Die Domains werden bei den Domainvergabestellen verwaltet. In Deutschland ist dies die DENIC (www.denic.de). Der Registrierungsvertrag kann direkt mit der DENIC abgeschlossen werden. Die DENIC prüft lediglich, ob die Domain bereits vergeben ist, nicht jedoch, ob Rechte Dritter einer Registrierung entgegenstehen. Anders als z.B. beim deutschen oder europäischen Markenamt erfolgt auch keine Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse.

Als entgegenstehende Rechte kommen vor allem Namensrechte (§ 12 BGB), Firmenrechte (§§ 30, 37 HGB), Markenrechte (vor allem aus §§ 14, 15 MarkenG) sowie Normen des Kartellrechts (unter anderem §§ 22, 26 GWB) und des UWG (vor allem §§ 3, 3a und 5 UWG) in Betracht.

Die Frage der Bösgläubigkeit spielt bei Auseinandersetzungen um Domains außerhalb des .de-Namensraumes eine besondere Rolle. Hier hat sich ein schiedsrichterliches Verfahren zur Konfliktlösung bei der WIPO etabliert, welches für Fälle möglichen Domain-Grabbings eine vergleichsweise schnelle und kostengünstige Entscheidung nach klaren Regeln, der sog. Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDPR) ermöglicht.

Kernfragen

Der Interessent (Käufer) einer Domain erhält zunächst vom Inhaber eine Adresse mit Namensfunktion (www.meinname/meinefirma.de).

Eines der Hauptinteressen des Erwerbers wird dahin gehen, das Risiko des rechtlichen Bestandes, von dem die praktische Verwendbarkeit abhängt, den Verkäufer tragen zu lassen.

Der Inhaber wird das hierzu entgegengesetzte Interesse haben, möglichst wenig Risiko für die Inanspruchnahme des Käufers durch Dritte zu übernehmen. Bei einfacher Sachlage und geringem Preis der Domain, z.B. im Handel unter Verbrauchern, mag es angehen, nach dem Prinzip "Gekauft wie gesehen (gelesen)" zu verfahren, wobei der Verkäufer damit versucht, die Haftung so weit wie möglich auszuschließen. Die Haftung für Rechtsmängel erstreckt sich nach § 435 BGB auf alle Rechte, die Dritte gegen den Käufer geltend machen können. Die "im Kaufvertrag übernommenen Rechte" Dritter sind dabei zwar ausgeschlossen, jedoch hilft diese Einschränkung nicht für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Ansprüche. Ein möglicher Ausweg ergibt sich jedoch beim Kauf über § 442 Abs. 1 BGB, wonach bei Kenntnis des Käufers von Mängeln dieser keine diesbezüglichen Rechte geltend machen kann.

Sind mit der Wahl der Domain als dem Namen oder Begriff, unter dem eine Dienstleistung oder ein Produkt etabliert werden soll, jedoch weitgehende und langfristige Konsequenzen verbunden, so ist eine eingehendere Prüfung und Ausgestaltung des Vertragsinhalts angemessen. Will ein Unternehmer sich etwa mit einem Begriff dauerhaft im Internet platzieren, wird er kein Risiko hinsichtlich bestehender vorrangiger Rechte eingehen wollen. Mit der Internetpräsenz steigt neben der Anzahl der Schaufenster auch die der potenziellen Zuschauer, die mit der Domainwahl aus möglicherweise gutem (rechtlichen) Grund nicht einverstanden sind. Der Erwerber einer Domain muss sich also, wie im Musterentwurf vorgesehen, des rechtlichen Bestands der Domain so weit wie möglich versichern.

Domains sind im Internet einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von Inhabern entgegenstehender Rechte entdeckt zu werden. Domaininhaber und -interessent sehen sich gleichermaßen einer Ungewissheit über die Tauglichkeit, juristisch formuliert: die Rechtsmängelfreiheit des Vertragsgegenstandes, gegenüber.

Aufgabe einer vertraglichen Lösung ist es, dieses Risiko zwischen den Partnern zu verteilen. Ausgewogene Verträge werden für eine Risikoübernahme finanziellen Ausgleich vorsehen, soweit dieser Gesichtspunkt nicht schon im Rahmen des Kaufpreises Niederschlag gefunden hat. Der hier dargestellte Musterentwurf versucht, das Problem klar zu benennen und unter Berücksichtigung der Kosten einer Lösung zuzuführen.

Weiterführende Informationen

Rechtsprechung:

  • Mithaftung der DENIC: BGH, Urteil v. 17.5.2001, I ZR 251/99 - ambiente.de und BGH, Urteil v. 19.2.2004, I ZR 82/01 - kurt-biedenkopf.de
  • Gattungsbegriffe: BGH, Urteil v. 17.05.2001, I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urteil v. 2.12.2004, I ZR 207/01 - weltonline.de
  • Gleichnamigkeit: BGH, Urteil v. 22.11.2001, I ZR 138/99 - shell.de, und BGH, Urteil v. 11.4.2002, I ZR 317/99 - vossius.de; BGH, Urteil v. 31.3.2010, I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg
  • Domains mit staatlichem Bezug:...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge