Insbesondere im Kfz-Handel werden beim Verkauf von neuen Fahrzeugen Gebrauchtfahrzeuge in Zahlung genommen. Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines "fremdüblichen" Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen[1].

Das BMF hat die Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen[2]. Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Tauschgeschäfte, die vor dem 1.1.2022 entstanden sind, nach der alten Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt wurden. Seit dem 1.1.2022 gilt nur noch die neue Regelung.

Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend Abschnitte 10.5 Abs. 4 UStAE zu verfahren.

Verkauft der Händler dieses Fahrzeug, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf eines Neufahrzeugs mit Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs

Ein Kfz-Händler verkauft seinem Privatkunden ein neues Fahrzeug für 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer. Der Kfz-Händler nimmt den gebrauchten Pkw seines Kunden für 5.000 EUR in Zahlung. Der Kunde darf als Privatperson keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass die Abrechnung wie folgt aussieht:

 
Lieferung eines neuen Pkw für netto 30.000 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 5.700 EUR
Kaufpreis brutto 35.700 EUR
abzüglich Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw ... für 5.000 EUR
noch zu zahlen sind 30.700 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 30.700      
3220/5220 Wareneingang, Einzeldifferenz 5.000 8400/4400 Erlöse 19 % USt 30.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 5.700

Da der Privatkunde als Privatperson nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist, macht der Kfz-Händler von der Möglichkeit Gebrauch, für den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs die Differenzbesteuerung anzuwenden. Vor dem Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs waren noch Reparaturen erforderlich, für die der Kfz-Händler 400 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 76 EUR) aufgewendet hat. Diese Aufwendungen bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3030/5130 Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 19 % Vorsteuer 400      
1576/1406 abziehbare Vorsteuer 19 % 76 1200/1800 Bank 476

Um einen schnelleren Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs zu erreichen, reduziert der Kfz-Händler den Preis und verkauft ihn schließlich zum Preis von 4.800 EUR. Damit entsteht durch den Verkauf im Verhältnis zum Einkaufspreis ein Verlust von 200 EUR. Konsequenz ist, dass sich ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. Nach Abschnitt 25a.1 Abs. 11 UStAE beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem negativen Unterschiedsbetrag 0 EUR. Der negative Betrag kann nicht – auch nicht in einem späteren Besteuerungszeitraum – berücksichtigt werden.

 
Konto SKR 03/4 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.800 8220/4220 Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt 4.800

Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags bleiben die Aufwendungen für die Reparatur des Fahrzeugs unberücksichtigt.

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