Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Anschaffungskosten
  • subjektiver Preis maßgebend
  • Differenzbesteuerung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Pkw 0320 0520   Betriebs- und Geschäftsausstattung
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) 8820 4845   Sonstige betriebliche Erträge
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchverlust) 8800 6889   Sonstige betriebliche Erträge
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 2315 4855   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust) 2310 6895   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Wareneingang 19 % Vorsteuer 3400 5400   Aufwendungen für bezogene Waren

So kontieren Sie richtig!

Die Höhe der Anschaffungskosten und der Umsatzsteuer für das neue Fahrzeug richten sich nach dem tatsächlich vereinbarten Preis. Das gilt auch für die Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs. Das schließt regelmäßig einen verdeckten Preisnachlass aus. Die tatsächlich vereinbarten Anschaffungskosten werden auf das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04) gebucht.

Bei der Inzahlunggabe eines gebrauchten Fahrzeugs ist der tatsächliche Kaufpreis maßgebend und nicht der gemeine Wert. Die Inzahlunggabe (Anrechnung auf den Preis des Neufahrzeugs) ist zu buchen auf das Konto "Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn)" 8820 (SKR 03) bzw. 4845 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Pkw

an Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs bei Kauf eines neuen Firmen-Pkw

Herr Hauser kauft einen neuen Firmen-Pkw (Listenpreis 30.000 EUR zuzüglich 19 % = 5.700 EUR Umsatzsteuer). Der Autohändler Braun nimmt seinen alten Firmen-Pkw, der mit 1 EUR Restbuchwert ausgewiesen ist, für 6.000 EUR + 1.140 EUR Umsatzsteuer in Zahlung.

Buchung beim Erwerber Hauser bei Inzahlunggabe

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2315/4855 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 1 0320/0520 Pkw 1
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 30.000 1200/1800 Bank 28.560
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 5.700 8820/4845 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) 6.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 1.140

Buchung durch den Autohändler Braun

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 28.560      
3400/5400 Wareneingang 19 % Vorsteuer 6.000   Erlöse 19 % 30.000
1576/1406 abziehbare Vorsteuer 19 % 1.140 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 5.700

3 Subjektiver Wert des Fahrzeugs

Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremdüblichen“ Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis für das Neufahrzeug abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen[1].

Das BMF hat die Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen[2]. Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Tauschgeschäfte, die vor dem 1.1.2022 entstanden sind, nach der alten Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt wurden. Seit dem 1.1.2022 gilt nur noch die neue Regelung.

4 Besonderheiten bei Anwendung der Differenzbesteuerung

Nimmt der Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug von einem Kunden in Zahlung, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, kann er die Differenzbesteuerung anwenden. Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der tatsächliche Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird.

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Das heißt, es ist entsprechend Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE der subjektive Wert zugrunde zu legen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist somit der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Repara...

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