Hierzu gehören

  • zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen dieser Art,
  • Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert,
  • Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert und zwar kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, Münzen aus unedlen Metallen,
  • Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt,
  • sowie Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen).

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