Der Wiederverkäufer muss die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. Die Differenzbesteuerung ist daher nicht anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände privat kauft oder erbt und sie danach in sein Unternehmen einlegt. Wird aus mehreren erworbenen Gegenständen, die für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllten, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, ist auf die anschließende Lieferung dieses anderen Gegenstands die Differenzbesteuerung nicht anwendbar. Sie ist ebenso nicht anwendbar, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert werden, z. B. beim Ausschlachten von Fahrzeugen.

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