Die Überlassung von Dienstfahrrädern durch den Arbeitgeber an dessen Mitarbeiter hat Hochkonjunktur. Grund dafür sind nicht zuletzt politische Bestrebungen zur steuerlichen Förderung klimaneutraler Mobilität. Damit häuft sich auch die Vielfalt der Gestellungsmodelle, die umsatzsteuerlich zu bewerten sind. Im Blickfeld befinden sich neben der (unentgeltlichen) Überlassung eines Dienstfahrrads auch für die private Nutzung insbesondere Leasingvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Arbeitnehmern einen vergünstigten Bezug eines selbst ausgewählten Fahrrads ermöglichen und im Wege einer Gehaltsumwandlung überlassen werden. Beide Konstellationen führen zu einer Vielzahl umsatzsteuerlicher Folgefragen.

Die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen sind für Zwecke der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist für die Bereitstellung von Fahrrädern zur Privatnutzung durch Arbeitnehmer Umsatzsteuer abzuführen.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich dabei in Abhängigkeit vom gewählten Modell. Bei unentgeltlicher Überlassung sind grundsätzlich die (vorsteuerbehafteten) Kosten zu berücksichtigen, wobei die 1 % Regelung nutzbar gemacht werden kann. Im Falle einer Gehaltsumwandlung ist nach Verwaltungsmeinung zwar grds. auf das umgewandelte Gehalt abzustellen, jedoch soll nunmehr auch insoweit die 1 % Regelung Anwendung finden. Insbesondere in Leasingfällen ist dabei die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen, sofern die Kosten oberhalb des Gehaltseinbehalts liegen.

Entsprechendes ergibt sich bei der Möglichkeit zum „Stromtanken“ durch den Arbeitnehmer.

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