Zusammenfassung

Die Überlassung von Dienstfahrrädern durch den Arbeitgeber an dessen Mitarbeiter hat Hochkonjunktur. Grund dafür sind nicht zuletzt politische Bestrebungen zur steuerlichen Förderung klimaneutraler Mobilität. Damit häuft sich auch die Vielfalt der Gestellungsmodelle, die umsatzsteuerlich zu bewerten sind. Im Blickfeld befinden sich neben der (unentgeltlichen) Überlassung eines Dienstfahrrads auch für die private Nutzung insbesondere Leasingvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Arbeitnehmern einen vergünstigten Bezug eines selbst ausgewählten Fahrrads ermöglichen und im Wege einer Gehaltsumwandlung überlassen werden. Beide Konstellationen führen zu einer Vielzahl umsatzsteuerlicher Folgefragen.

Die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen sind für Zwecke der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist für die Bereitstellung von Fahrrädern zur Privatnutzung durch Arbeitnehmer Umsatzsteuer abzuführen.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich dabei in Abhängigkeit vom gewählten Modell. Bei unentgeltlicher Überlassung sind grundsätzlich die (vorsteuerbehafteten) Kosten zu berücksichtigen, wobei die 1 % Regelung nutzbar gemacht werden kann. Im Falle einer Gehaltsumwandlung ist nach Verwaltungsmeinung zwar grds. auf das umgewandelte Gehalt abzustellen, jedoch soll nunmehr auch insoweit die 1 % Regelung Anwendung finden. Insbesondere in Leasingfällen ist dabei die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen, sofern die Kosten oberhalb des Gehaltseinbehalts liegen.

Entsprechendes ergibt sich bei der Möglichkeit zum „Stromtanken“ durch den Arbeitnehmer.

1 Problematik

Dienstrad, BusinessBike, Firmenrad oder Jobrad – die Begriffe beschreiben synonym ein Fahrrad bzw. ein sog. E-Bike, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Im Wesentlichen ist zwischen folgenden Konstellationen zu differenzieren:

  • Der Arbeitgeber schafft Fahrräder an, die von Mitarbeitern ausschließlich dienstlich oder für weitere Strecken auf dem Firmengelände genutzt werden können.
  • Neben der rein dienstlichen Nutzung dürfen die Fahrräder von den Mitarbeitern für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz genutzt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer das Fahrrad privat nutzen. Das Fahrrad verbleibt im zivilrechtlichen Eigentum des Arbeitgebers. Für die Überlassung an den Arbeitnehmer verlangt er keine Vergütung.
  • Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer ein Leasingmodell an. Dabei least oder schafft der Arbeitgeber ein Fahrrad an, das sich der Arbeitnehmer zumeist individuell aussuchen kann, und schließt mit dem Arbeitnehmer einen Leasingvertrag. Die Leasingraten behält der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttoarbeitslohn ein (sog. Gehaltsumwandlung/Gehaltsverzicht). Teilweise werden dabei nicht sämtliche Kostenbestandteile 1:1 weiterbelastet.

Im ersten Fall unterliegt der Vorgang nicht der Umsatzsteuer, die umsatzsteuerlichen Folgen beschränken sich auf die generelle Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers.

Im zweiten Fall steht statt eines tauschähnlichen Umsatzes zunehmend eine unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers im Raum, die grundsätzlich auch Umsatzsteuer auslöst[1], jedoch Fragen nach der Berechnung der Bemessungsgrundlage aufwirft (1 %-Regelung?) bzw. sich auf den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers auswirken kann.

Im dritten Fall tritt neben das Arbeitsverhältnis eine weitere Leistungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die umsatzsteuerlich gesondert zu würdigen ist. Fraglich ist hier insbesondere, ob die 1 %-Regelung nutzbar ist und bei einer unter den Kosten liegenden Gehaltsumwandlung, inwieweit über die Mindestbemessungsgrundlage die tatsächlichen Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

In Abhängigkeit von der vorliegenden Konstellation ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Sofern sich die Nutzung nicht wie im ersten Fall auf Dienstfahrten beschränkt, stellt sich die Frage nach dem eingangsseitigen Vorsteuerabzug bzw. einer ausgangsseitigen Versteuerung der Überlassung und in der Folge die Höhe der Bemessungsgrundlage.

 
Hinweis

Begriff Fahrrad

Der Begriff Fahrrad umfasst auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 7.2.2022, BStBl 2022 I S. 197 unter II.; s. auch die Tabelle zu den verschiedenen Fahrradtypen bei Marzinowski/Möser, MwStR 2022, S. 93, 94.

2 Gestaltungsempfehlungen

2.1 Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Anschaffung des Fahrrads

Alle Konstellationen beginnen mit der Anschaffung des (Dienst-)Fahrrads durch den Arbeitgeber. Dabei stellt sich die Frage nach dem Abzug der im Anschaffungspreis enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Ein Unternehmer ist dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen[1] und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen[2] zu verwenden beabsichtigt. Für den Vorsteuerabzug bedarf es daneben einer Rechnung mit entsprechendem Steuerausweis.[3]

Der Arbeitgeber muss entsprechend i...

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