Unabhängig von der Überlassung des Fahrrads zu privaten Zwecken ermöglichen Arbeitgeber vielfach das Laden von E-Bikes ohne dafür ein Entgelt zu berechnen. Mit dem Aufladen der E-Bikes erbringt der Arbeitgeber eine Stromlieferung an den Arbeitnehmer, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung steht und diese vergüten soll. Es handelt sich daher grds. um einen tauschähnlichen Umsatz.[1]

Wird dem Arbeitnehmer für die anteilige Arbeitsleistung ein betriebliches Fahrrad zur Nutzung überlassen und das elektrische Aufladen dieses Fahrrads gewährt, soll nach der Verfügung des LfSt Bayern[2] Folgendes gelten:

  • Erfolgt die Fahrradüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn und werden die Stromkosten hierfür vom Arbeitgeber getragen, ist die Stromlieferung durch die Umsatzbesteuerung der Fahrradüberlassung abgegolten.
  • Liegt eine Gehaltsumwandlung vor, sind die konkreten Vereinbarungen maßgeblich:

    • Soweit der Gehaltsverzicht bzw. die Gehaltsumwandlung auf das Stromtanken entfällt, entspricht die Bemessungsgrundlage der Stromlieferung diesem Teil des Gehaltsverzichts.
    • Betrifft der Gehaltsverzicht jedoch nur die Überlassung des Fahrrads, ist sie als Vergütung der Arbeitsleistung in den tauschähnlichen Umsatz einzubeziehen.

Letzteres gilt auch, wenn es sich um ein privates Fahrrad des Arbeitnehmers handelt. Offen lässt die Verfügung, mit welcher Bemessungsgrundlage die Arbeitsleistung (abzgl. des Barlohns) anzusetzen ist. Es sprechen gute Gründe dafür, lohnsteuerliche Werte anzusetzen, Finanzbehörden tendieren in der Praxis jedoch dazu, die Kosten des Arbeitsgebers zugrunde zu legen.

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