Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmer die Dienstfahrräder selbst privat nutzt oder seinen Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. In der Nutzungsüberlassung ist eine dauerhafte sonstige Leistung[1] des Unternehmers an seinen Mitarbeiter zu sehen. Die Überlassung des Dienstfahrrads stellt regelmäßig keine Lieferung dar, weil dem Mitarbeiter nicht Verfügungsmacht an dem Fahrrad verschafft wird, sondern dieses im Eigentum des Unternehmers verbleibt. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad lediglich dauerhaft – auch zu privaten Zwecken – nutzen.

Die weiteren umsatzsteuerlichen Folgen hängen davon ab, ob man in der Arbeitsleistung des Mitarbeiters ein Entgelt für die Überlassung des Fahrrads zu privaten Zwecken sieht.[2] In diesem Fall handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, indem das Entgelt einer sonstigen Leistung (Überlassung Fahrrad) ebenfalls in einer sonstigen Leistung (Arbeitsleistung) besteht, soweit diese nicht durch den Arbeitslohn abgegolten wird.

Daneben wäre auch die Annahme einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des Fahrrads denkbar, die neben die Leistungsbeziehung aufgrund des Dienstverhältnisses tritt. Zumindest ging das FG des Saarlandes in einer Vorlage an den EuGH zur privaten Dienstwagennutzung von einer Unentgeltlichkeit aus, sofern der Arbeitnehmer kein Entgelt leiste oder auf Gehalt verzichte.[3] Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung würde als solche der Umsatzsteuer unterliegen, soweit der Unternehmer aus der Anschaffung des Dienstfahrrads einen Vorsteuerabzug geltend gemacht habe.[4]

Die im letztgenannten Fall eintretende Wertabgabenbesteuerung dient mithin dem Zweck, einen unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern und folglich einen zuvor geltend gemachten Vorsteuerabzug auszugleichen. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer grds. nach den anteiligen Selbstkosten zu bemessen, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben; insbesondere sind dabei die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer, verteilt auf einen Zeitraum von 5 Jahren (Berichtigungszeitraum i. S. d. § 15a UStG) anzusetzen.[5]

 
Hinweis

Lohnsteuerliche Vergünstigungen gelten nicht für die Umsatzsteuer

Lohnsteuerliche Vergünstigungen betreffend die Bemessungsgrundlagen finden in der Umsatzsteuer keine Anwendung. Für die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer oder Unternehmer zu privaten Zwecken ist Umsatzsteuer in voller Höhe abzuführen.

Least der Arbeitgeber seinerseits die Fahrräder, handelt es sich teils nicht um eine Gegenstandsverwendung i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, sondern um die Erbringung einer sonstigen Leistung aus außerunternehmerischen Gründen.[6] In der Folge ist für die Bemessungsgrundlage nicht auf die vorsteuerbehafteten Kosten, sondern die Gesamtkosten für das Fahrrad abzustellen, d. h. hier wären z. B. auch Versicherungskosten oder anteilige Gemeinkosten einzubeziehen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch auch nach den Grundsätzen der sog. 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge erfolgen.[7] Die Fahrtenbuchmethode ist jedoch für Fahrräder, schon mangels Überprüfungsmöglichkeit, nicht anwendbar und wird durch die Finanzverwaltung auch nicht akzeptiert.[8]

 
Praxis-Beispiel

Privatnutzung durch Arbeitnehmer – Tauschähnlicher Umsatz

Unternehmer U schafft Fahrräder an, die seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiter können die Fahrräder auch privat nutzen.

Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz i. S. v. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Die Leistung besteht in der Nutzungsüberlassung des Fahrrads für private Zwecke (sonstige Leistung), die Gegenleistung in der Arbeitsleistung des Mitarbeiters (sonstige Leistung). Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes schließt gleichzeitig eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG aus. Das Fahrrad wird entgeltlich und nicht unentgeltlich überlassen, das Entgelt besteht in der Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Die Nutzungsüberlassung des Fahrrads ist somit steuerbar, während die gegenläufige Arbeitsleistung mangels selbstständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht der Umsatzsteuer unterliegt.[9]

Die Bemessungsgrundlage der Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach dem Wert der Arbeitsleistung abzgl. der Baraufgabe.[10] Die Arbeitsleistung ist für Zwecke der Bemessungsgrundlage zu bewerten. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der 1 %-Methode ermitteln.[11]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelung

Falls der anzusetzende Wert des Fahrrads weniger als 500 EUR beträgt, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.[12]

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