Leitsatz

Tritt ein Wettbüro unter dem Namen eines ausländischen Wettbüros als "Kassierer" auf, handelt es sich um Vermittlungsleistungen, die im Inland nicht steuerbar sind. Ein Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Ausgaben ist nicht ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb im Inland ein Cafe mit Wettbüro. In diesem Wettbüro bot er Wetten über ein Computersystem eines österreichischen Unternehmers an; die Wetten wurden über einen ebenfalls in Österreich ansässigen Unternehmer abgewickelt. Auf dem Wettschein war der Name des österreichischen Betreibers des Computersystems angegeben, der Kläger wurde als "Kassierer" bezeichnet. Nach dem mit dem Betreiber des Computersystems abgeschlossenen Vertrag, konnte der Kläger von der positiven Summe zwischen Wetteinsatz und Auszahlungen 50 % einbehalten. Soweit die Auszahlungen überwogen, konnte dies mit zukünftigen Überschüssen verrechnet werden, bei nachhaltigen Verlusten stand dem Kläger ein Kündigungsrecht zu, in diesem Fall wurden die ihm entstandenen Verluste erstattet.

Der Kläger unterwarf die Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die positive Differenz zwischen Wetteinsatz und Auszahlungen Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung sei. Dagegen richtete sich die Klage.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom Finanzgericht als begründet angesehen. Der Kläger war Vermittler von Sportwetten, deren Ort nicht im Inland war.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht der Veranstalter der streitigen Sportwetten, sondern nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler. Veranstalter einer Wette ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Dies ist regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, das heißt insbesondere die Wettquoten festsetzt. Aufgrund des abgeschlossenen Vertrags hatte der Kläger keinen Einfluss auf die Festsetzung der Wettquoten oder die Ausgestaltung der Wettbedingungen, war demnach nicht als der Veranstalter der Wette anzusehen.

Auch aus dem Wettschein war ersichtlich, dass der Wettvertrag nicht mit dem Kläger, sondern dem österreichischen Betreiber des Computersystems abgeschlossen wurde. Ob dieser selber oder als Vermittler des ebenfalls aus Österreich stammenden Veranstalters auftrat, war für das Gericht nicht entscheidend.

Die Vermittlungsleistung war nach den Regelungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a. F. dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde. Da der Wettanbieter die Wetten nach § 3a Abs. 1 UStG in Österreich ausführte und mit dem Wettbüro auch keine Betriebsstätte im Inland unterhielt, war die Vermittlungsleistung im Inland nicht steuerbar.

Da der Kläger nur Vermittler war, wäre die Leistung, wenn sie im Inland ausgeführt worden wäre, auch nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Der Vorsteuerabzug für mit den nicht steuerbaren Ausgangsleistungen im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ist deshalb nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausgeschlossen.

 

Hinweis

Der Ort der Vermittlungsleistung richtete sich in dem Streitjahr nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a. F. Seit dem 1.1.2010 würde sich die Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitz des Leistungsempfängers befinden und damit ebenfalls in Österreich sein. Die Leistung wäre auch nach aktuellem Recht nicht im Inland steuerbar.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Vermittlung ist, dass nach außen erkennbar ist, dass der Vermittler nur für einen anderen tätig wird und das er kein eigenes wirtschaftliches Risiko an der ausgeführten Leistung trägt.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012, 9 K 2091/11

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