Rz. 66e

Der HGB-Konzernabschluss kann gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.[1] Nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 HGB kann auch der handelsrechtliche Einzelabschluss freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Die Segmentberichterstattung dient der Gewährung von zusätzlichen Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder bzw. Segmente eines Unternehmens und erweitert den Konzernabschluss (DRS 28, Tz. 1).[2] Mit DRS 28, verabschiedet am 28.7.2020, bekannt gemacht am 5.8.2020, wurde DRS 3 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 ersetzt. Inhaltlich ist eine Anpassung der Regelungen für die (freiwillig) nach HGB zu erstellenden Segmentberichte an die des IFRS 8[3] vorgenommen worden.[4]

[2] Vgl. Reinke/Müller/Peters, KOR 2019, S. 546 ff.
[4] Vgl. Müller/Reinke, StuB 2020, S. 721 ff.

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