(1) 1Vor der Veräußerung eines Kulturdenkmals hat dies der Eigentümer unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 2Der Veräußerer ist verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.

 

(2) 1Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben Schäden und Mängel, die den Denkmalwert und die Denkmalsubstanz beeinträchtigen oder gefährden, unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 2Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Feuer, Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind.

 

(3) Bodenfunde sind entsprechend § 9 Abs. 3 durch den Finder, Verfügungsberechtigten oder den Leiter der Arbeiten unverzüglich gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

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