(1) 1Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis. 2Die gleiche Anzeigepflicht gilt, soweit die nach Satz 1 Verpflichteten an einem Gegenstand Besonderheiten feststellen, die dessen Eigenschaft als Kulturdenkmal begründen.

 

(2) 1Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 2Vor Abschluß des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. 3Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. 4Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Im Erbfall soll der Erbe den Eigentumsübergang unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzeigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge