1Die Veräußerung

 

1.

eines Grundstückes mit einem Denkmal oder

 

2.

eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals

ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. 2Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. 3Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

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