(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

 

a)

10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehört;

 

b)

20 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Trinidad und Tobago ansässige Gesellschaft zahlt, die entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar verfügt, die deutsche Steuer 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 20 Punkte oder mehr beträgt.

 

(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und umfaßt auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. 2Er umfaßt ferner im Falle der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und im Falle von Trinidad und Tobago alle Einkünfte, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago wie Ausschüttungen behandelt werden.

 

(5) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

 

(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft, die eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat hat, Gewinne oder Einkünfte aus der Betriebstätte, so können die von der Betriebstätte an die im erstgenannten Staat ansässige Person überwiesenen Gewinne nach dem Recht des anderen Vertragstaates besteuert werden, wobei aber der Satz der so erhobenen Steuer 10 vom Hundert nicht übersteigen darf, vorausgesetzt, daß diese Steuer keine Anwendung findet, soweit die überwiesenen Gewinne in dem anderen Vertragstaat reinvestiert worden sind.

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