(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Vermögensteuer und
iv) die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Republik Simbabwe:

i) die Einkommensteuer (income tax);
ii) die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen (branch profits tax);
iii) die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Anteilseigner (non-resident shareholders' tax);
iv) die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger Personen (non-residents' tax on interest);
v) die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen Personen bezogen werden (non-residents' tax on fees);
vi) die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Personen aus Lizenzgebühren (non-residents' tax on royalties) und
vii) die Steuer vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen (capital gains tax)

(im folgenden als "simbabwische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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