(1) 1Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person für erbrachte Dienste gezahlt werden, in dem erstgenannten Staat besteuert werden. 2Diese Vergütungen sind von der Steuer des anderen Staates befreit, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein.

 

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

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