(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(2) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(3) 1Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen einer der Vertragstaaten in dem anderen Staat unterhält, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

2Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -vergünstigungen oder -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiete gewährt.

 

(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(5) [1] In diesem Artikel bezieht sich der Ausdruck "Besteuerung" auf Steuern jeder Art und Bezeichnung.

[1] Geändert durch Ergänzungsprotokoll vom 15.6.1973.

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