(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) Gewinne aus der Veräußerung der in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Aktien und ähnlichen Gesellschaftsanteile können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, das der Gesellschaft gehört.

 

(3) 1Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. 2Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 4 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

 

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

(5) Besteuert ein Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der aus einer wesentlichen Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so legt der andere Vertragsstaat, wenn er den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung besteuert, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns als Anschaffungswert der Beteiligung den Wert zugrunde, den die Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat hatte.

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