(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2)

 

a)

Vorbehaltlich der Buchstaben b und c bestimmt sich der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt.

 

b)

Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

 

c)

Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

 

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

 

(4) Berechtigen Aktien oder ähnliche Gesellschaftsanteile zur Nutzung von unbeweglichem Vermögen, das der Gesellschaft gehört, so können die dem unbeweglichen Vermögen zuzurechnenden Einkünfte, soweit sie weder bei der Gesellschaft steuerpflichtig sind noch als Gewinnausschüttung der Gesellschaft bezogen werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

 

(5) 1Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient. 2Absatz 4 gilt auch für Einkünfte eines Unternehmens aus einem Nutzungsrecht im Sinne des angeführten Absatzes und für Einkünfte aus einem solchen Nutzungsrecht, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

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