Kommentar

Als Sonderausgaben abziehbar sind dauernde Lasten ( § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ). Eine dauernde Last setzt eine der Hof- oder Betriebsübergabe vergleichbare Vermögensübergabe (existenzsichernde Wirtschaftseinheit) voraus ( Dauernde Lasten ).

Überläßt die Großmutter ihrer Tochter 320.000 DM mit der Auflage, das Geld zinsgünstig anzulegen und die Erträge der Enkelin zu überlassen, und kommt die Tochter der Auflage in der Weise nach, daß sie Investmentanteile kauft, hat die Tochter die erzielten Investmenterträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Die Tochter kann die Weitergabe der Erträge an die Enkelin nicht als dauernde Last behandeln. Das erhaltene Geld ist keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.11.1997, X R 114/94

Anmerkung:

Der BFH belastet die Tochter mit der Versteuerung von Erträgen , die ihr nicht verbleiben, die sie vielmehr lt. Auflage der Großmutter an die Enkelin weiterzuleiten hat . Die Enkelin, die die Erträge erhält, bleibt steuerfrei.

Dieses Ergebnis kann nicht befriedigen. Stellt man sich die Investmenterträge als in einem Betriebsvermögen erzielt vor, kommt es wegen der Weitergabeverpflichtung des Betriebsinhabers nicht zur Versteuerung einer Betriebseinnahme. Anders sollte es auch nicht außerhalb eines Betriebsvermögens – wie hier in einem Kapitalvermögen – sein. Mögen die Kapitalerträge auch zunächst bei der Tochter zu versteuern sein, die Versteuerung müßte spätestens im Zeitpunkt der Weiterleitung der Erträge an die Enkelin rückgängig gemacht werden, m. E. durch den Ansatz negativer Kapitalerträge; in diesem Zeitpunkt träte ein Zufluß bei der Enkelin ein.

Will man sich ungeachtet der rechtlichen Bedenken auf die Entscheidung des BFH einstellen, empfiehlt sich, daß Großeltern Geldbeträge sogleich auf die Enkel übertragen. Haben sie wie die Großmutter des Streitfalls Sorge, die Enkel würden mit dem Geld nicht sachgemäß umgehen, ist anzuregen, die Enkel für eine angemessene Zeit in der Verfügung über das Geld zu beschränken und einen Vertreter der Zwischengeneration als Verwalter einzusetzen.

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