Kommentar

Der Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgabe (dauernde Last, Rente) gem. § 10 Abs. 1 Nr.1a EStG setzt voraus, daß eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit in der Art einer Hof- oder Betriebsübergabe auf die nachfolgende Generation übergeht und der Übergeber aus den Erträgen Versorgungsleistungen erhält.

Wird die existenzsichernde Wirtschaftseinheit nachträglich – sei es im Anschluß an die Übertragung oder später (auch nach mehr als 5 Jahren) – veräußert, entfällt der Sonderausgabenabzug ( Dauernde Lasten ).

Hatten die Eltern ihren Kindern 1971 ein Wohn- und Geschäftshaus übertragen und veräußern die Kinder das Grundstück 1981, entfällt der Sonderausgabenabzug ab dem Veräußerungszeitpunkt 1981. Unerheblich ist, daß die Kinder den Veräußerungserlös wieder in Grundbesitz anlegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.06.1998, X R 104/94

Anmerkung:

Das überaus sorgfältig begründete Urteil stellt nochmals eingehend die Grundsätze dar, die für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr. 1a EStG maßgeblich sind. Aus diesen Grundsätzen folgt zwangsläufig, daß der Wegfall der existenzsichernden Einheit – insbesondere durch Veräußerung – den Fortfall des Sonderausgabenabzugs nach sich zieht. Die Reinvestition des Veräußerungserlöses in ein neues (Gebäude-) Grundstück ist ein von der früheren Vermögensübertragung unabhängiger Anschaffungsvorgang .

Der BFH ist ganz konsequent. Die Ausnahmeregelung des BMF-Schreibens v. 23. 12. 1996, BStBl 1996 I S. 1508, Tz. 20, 7 f, Tz. 21, für eine Veräußerung erst nach 5 Jahren oder bei Wiederanlage des Veräußerungserlöses in einem funktionsgleichen Objekt, werden nicht übernommen. Die Argumentation des BFH ist m. E. so einleuchtend, daß nicht ersichtlich ist, wie ein Nichtanwendungsschreiben begründet werden könnte. Eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung ist allerdings nötig und zu erwarten.

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