Rz. 87

Beim Darlehensnehmer sind die Darlehen langfristige Verbindlichkeiten.

 

Rz. 88

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften weisen die Darlehen unter "Sonstige Verbindlichkeiten" aus, mit Ausnahme der Darlehen gegenüber Kreditinstituten. Diese werden unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" bilanziert (§ 266 Abs. 3 Buchst. c HGB). Bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften können die Darlehensverbindlichkeiten im Posten "Verbindlichkeiten" aufgehen (§ 266 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB).

 

Rz. 89

Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind zu vermerken.[1] Außerdem sind im Anhang der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, anzugeben unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. Auf der Passivseite der Bilanz wird ausgewiesen:

Sonstige Verbindlichkeiten 1.200.000 EUR,

davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 100.000 EUR

Im Anhang ist angegeben:

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren, gesichert durch Grundschulden 700.000 EUR

 

Rz. 90

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen ihre Bilanzen nicht nach besonderen Schemata gliedern. Bei ihnen können daher die Darlehensverbindlichkeiten ebenso wie bei den kleinen Kapitalgesellschaften im Posten "Verbindlichkeiten" aufgehen.

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