3.1 Passivierung und Ausweis in der Handelsbilanz

3.1.1 Gliederung

 

Rz. 87

Beim Darlehensnehmer sind die Darlehen langfristige Verbindlichkeiten.

 

Rz. 88

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften weisen die Darlehen unter "Sonstige Verbindlichkeiten" aus, mit Ausnahme der Darlehen gegenüber Kreditinstituten. Diese werden unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" bilanziert (§ 266 Abs. 3 Buchst. c HGB). Bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften können die Darlehensverbindlichkeiten im Posten "Verbindlichkeiten" aufgehen (§ 266 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB).

 

Rz. 89

Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind zu vermerken.[1] Außerdem sind im Anhang der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, anzugeben unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. Auf der Passivseite der Bilanz wird ausgewiesen:

Sonstige Verbindlichkeiten 1.200.000 EUR,

davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 100.000 EUR

Im Anhang ist angegeben:

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren, gesichert durch Grundschulden 700.000 EUR

 

Rz. 90

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen ihre Bilanzen nicht nach besonderen Schemata gliedern. Bei ihnen können daher die Darlehensverbindlichkeiten ebenso wie bei den kleinen Kapitalgesellschaften im Posten "Verbindlichkeiten" aufgehen.

3.1.2 Bilanzierung

 

Rz. 91

Darlehensverbindlichkeiten, die ein Einzelkaufmann, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft aufgenommen hat, sind von diesen in der Handelsbilanz zu passivieren. Ein Anspruch auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens kann im Insolvenzfall gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO lediglich nachrangig geltend gemacht werden.

 

Rz. 92

vorläufig frei

3.2 Passivierung und Ausweis in der Steuerbilanz

3.2.1 Betriebsvermögen

 

Rz. 93

Verbindlichkeiten werden steuerlich grundsätzlich nur dann bilanziert, wenn sie zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören. Sie rechnen zum Betriebsvermögen, soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Hierfür ist der tatsächliche Verwendungszweck der Verbindlichkeit maßgebend. Bei einer Geldschuld kommt es daher auf die tatsächliche Verwendung der finanziellen Mittel an.[1]

 

Rz. 94

Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlasste Aufwendungen getätigt werden. Dies gilt auch, wenn die Darlehensmittel dem Erwerb von gewillkürtem Betriebsvermögen dienen. Auch in diesem Fall ergibt sich die Qualifikation der Verbindlichkeit als Betriebsschuld aus der steuerrechtlichen Anerkennung der Zurechnung eines aktiven Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen und dem Zurechnungszusammenhang zwischen diesem Wirtschaftsgut und der Kreditaufnahme.[2]

 

Rz. 95

Eine Verbindlichkeit und damit auch eine Darlehensschuld kann also nicht durch einen bloßen Willensakt Betriebsvermögen werden. Dient aber ein Darlehen der Finanzierung eines zum gewillkürten Betriebsvermögen[3] gehörenden Wirtschaftsguts, dann rechnet das Darlehen zum Betriebsvermögen. In diesem Fall werden die finanziellen Mittel tatsächlich für den Betrieb verwendet. Hier ist die Darlehensverbindlichkeit selbst nicht durch einen Willensakt in das Betriebsvermögen gebracht worden. Wird mit einem Schulddarlehen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut finanziert, gehört das Darlehen erst recht zum Betriebsvermögen.

 

Rz. 96

Wird ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut in das Privatvermögen entnommen, wird auch das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen zu einer privaten Schuld. Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsguts die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene private Darlehensverbindlichkeit zu einer betrieblichen Schuld.[4] Wird ein betrieblich genutztes fremdfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert, bleibt das Darlehen eine betriebliche Schuld. Soweit aber der Veräußerungserlös oder eine andere für das Ausscheiden des Wirtschaftsguts erhaltene Leistung entnommen wird, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene Verbindlichkeit zu einer privaten Schuld.[5]

 

Rz. 97

Bleiben bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe Darlehensverbindlichkeiten bestehen, weil der Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen zu ihrer Tilgung nicht ausreichen, gehören sie weiterhin zum Betriebsvermögen.[6] Soweit aber der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet oder Aktivvermögen entnommen und dadurch einer Verwertung entzogen wird, verliert insoweit die Verbindlichkeit die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen.[7] Wird mit dem Veräußerungserlös anderes Betriebsvermögen erworben, rechnet die zurückbehaltene Schuld zum neu erworbenen Betriebsvermögen.[8]

 

Rz. 98

Zinsen für Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwoh...

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