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Ebenso wie in der Handelsbilanz wird auch in der Steuerbilanz ein Forderungsdarlehen zum Nennwert mit den Anschaffungskosten aktiviert. Der bei der Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer einbehaltene Betrag stellt wie in der Handelsbilanz für den Darlehensgeber eine Einnahme vor dem Abschlussstichtag dar, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die Steuerbilanz gelten daher die Ausführungen zum Damnum/Disagio in der Handelsbilanz entsprechend.

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