Rz. 69

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und damit auch Darlehensforderungen sind am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen (§ 256a Satz 1 HGB). Durch diese Vorschrift ist die Umrechnung zum Abschlussstichtag geregelt. Mit welchem Kurs die Darlehensforderungen bei ihrem Zugang zu bewerten sind, ergibt sich nicht aus dieser Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung ist aber auch im Zugangszeitpunkt so zu bewerten. Es ist zudem nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für jeden zu beurteilenden Fall zu klären, ob der Brief- oder der Geldkurs anzuwenden ist. Soweit sich daraus keine wesentlichen Auswirkungen für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben, ist die Verwendung von Durchschnitts- und Mittelkursen nicht zu beanstanden.[1] Darlehensforderungen in fremder Währung werden mit dem Geldkurs bewertet, der zur Zeit ihrer Entstehung besteht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zugang einer Darlehensforderung

Unternehmer U gewährt seinem Geschäftsfreund G in Boston am 15.12.01 ein Darlehen i. H. v. 100.000 USD. Der Geldkurs beträgt am 15.1.01 1 EUR = 1,20 USD. Das Darlehen ist am 15.12.03 zum Nennbetrag von 100.000 USD zurückzuzahlen. U bucht am 15.12.01 die Darlehensforderung zum Tageskurs 100.000 USD/1,20 USD = 83.333 EUR.

Bei der Bewertung zum Abschlussstichtag sind die Restriktionen nach den §§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden, wenn die Restlaufzeit mehr als 1 Jahr beträgt (§ 256a Satz 2 HGB). Es gilt das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip.

Beträgt am Abschlussstichtag die Restlaufzeit mehr als 1 Jahr und besteht eine Kursverbesserung, so darf diese nicht ausgewiesen werden. Ein solcher Ausweis würde gegen das Realisationsprinzip verstoßen. Erst wenn eine Darlehensforderung infolge gestiegenen Kurses zu einem über den Anschaffungskosten liegenden Betrag eingeht, wird der Kursgewinn vereinnahmt.[3]

 

Rz. 70

Bei Kursverlusten zum Bilanzstichtag besteht handelsrechtlich für eine zum Anlagevermögen gehörende Darlehensforderung bei vorübergehender Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB), bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungsgebot (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Rechnet die Darlehensforderung zum Umlaufvermögen, ist sie bei jeder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB).

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/10067 S. 62.
[2] Vgl. Grottel/Koeplin, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 256a HGB Rz. 121.
[3] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB; Grottel/Koeplin in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 256a HGB Rz. 126.

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