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Ein im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft gewährtes Darlehen gehört dann zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.[1]

Gewähren die Gesellschafter im Rahmen der Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH bei deren Gründung ein Darlehen mit einer an die Dauer ihrer Beteiligung an der GmbH gebundenen Laufzeit, so gehört dieses Darlehen zu ihrem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft.[2]

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