Rz. 1

Bei einem Gelddarlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich schuldrechtlich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner schuldrechtlich verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen (§ 488 Abs. 1 BGB).[1]

Dem Darlehen liegt ein gegenseitiger[2], schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer zugrunde. Es handelt sich um einen Konsensualvertrag.[3] Der Darlehensgeber überlässt aufgrund des Vertrags dem Darlehensnehmer eine Geldsumme für eine bestimmte Zeit. Als Entgelt des Darlehensnehmers werden Zinsen und ggf. weitere Leistungen vereinbart. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag.

 

Rz. 2

Häufig erfolgt eine Besicherung des Darlehens. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die Überlassung des Kapitals auf der Seite des Darlehensgebers und Zinszahlung, Bestellung der vereinbarten Sicherheit und die Übernahme sonstiger Pflichten auf der Seite des Darlehensnehmers. Rückzahlung oder die Tilgungsraten stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis.

[1] Vgl. zum Darlehensvertrag ausführlich Pamp, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2017, § 76 Rz. 1 ff.
[3] Vgl. Pamp, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2017, § 76 Rz. 15 ff.

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