Enorme vGA-Risiken drohen bei der Darlehensgewährung an einen GmbH-Gesellschafter dann, wenn letzterer ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält, anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die GmbH sowohl das Darlehen als auch die Zinsen abschreiben muss. Das kann nach dem BFH-Urteil vom 11.11.2015 zu dauerhaften verdeckten Gewinnausschüttungen führen.[1]

Im entschiedenen Fall hat die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen gewährt:

  • Zunächst wurde die vereinbarte Verzinsung am Jahresende belastet,
  • später erfolgte keine Zinsbelastung mehr.
  • Zudem wurden die Zinsforderungen in der Buchführung nicht mehr erfasst.
  • Auch fand keine Rückzahlung des Darlehens mehr statt.

Das Finanzamt vertrat folgende Auffassung:

Wegen der finanziell angespannten Lage des begünstigten Gesellschafters könne das Darlehen insgesamt nicht mehr als werthaltig angesehen werden und eine Rückzahlung des Forderungsbetrags sei offensichtlich ernsthaft auch nicht gewollt. Es sei von einem Verzicht auf die Darlehensforderung und auf die Zinsforderungen auszugehen. Das Darlehen wurde als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und ebenso die nicht erfassten Zinsforderungen für das Streitjahr und die weiteren Jahre.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Seiner Ansicht nach ist zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen zu unterscheiden. Bei der Darlehensforderung handele es sich ebenso wie bei der Zinsforderung um jeweils eigenständige Forderungen, die getrennt voneinander zu bilanzieren seien.

Daraus folgt: Die Wertberichtigung der Darlehensforderung ist unabhängig von den davon zu unterscheidenden Zinsforderungen zu beurteilen. Das bedeutet, dass sich die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen in der Steuerbilanz auswirkt. Wird demnach ein Darlehen nur wertberichtigt, nicht aber auf dieses verzichtet, müssen die wertlosen Zinsforderungen dennoch eingebucht und sogleich wertberichtigt werden.

Die Folge: Jede Zinsberichtigung in der Folgezeit ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.

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