Das LkSG enthält vereinzelte spezifische Pflichten, die innerhalb des Unternehmens offensichtlich unmittelbar der Geschäftsleitung zugewiesen werden sollen, wie z. B. die Abgabe der Grundsatzerklärung und die regelmäßige, mindestens jährliche Information über die Arbeit des Menschenrechtsbeauftragten. Aber auch darüber hinaus dürfte die Geschäftsleitung im Rahmen der ungeschriebenen Compliance-Pflicht verpflichtet sein, angemessen dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen das LkSG einhält, ebenso wie andere Gesetze auch. Dementsprechend sollte die Geschäftsleitung Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen das LkSG möglichst zu vermeiden. Kommt die Geschäftsleitung diesen Pflichten nicht hinreichend nach, steht nach allgemeinen Grundsätzen auch eine persönliche Haftung der Mitglieder der Geschäftsleitung für einen dem Unternehmen daraus etwa entstehenden Schaden im Raum.

Hinsichtlich des europäischen Regelungsvorhabens hatte sich eine intensive Diskussion darüber entwickelt, ob und inwieweit es notwendig bzw. sinnvoll ist, die Pflichten der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Berücksichtigung von Menschenrechten und Umweltaspekten sowie ggf. umfassend im Hinblick auf Nachhaltigkeit gesetzlich explizit zu regeln.

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