In den Trilog-Verhandlungen hat man sich jedenfalls auf die – im LkSG bislang nicht vorgesehene – Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines "Klima-Plans" geeinigt. Bei großen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern soll die variable Vergütung der Unternehmensführung u. a. auch von der Umsetzung dieses Plans abhängig sein. Dem Vernehmen nach soll bezüglich der Umsetzung des Klima-Plans eine Verknüpfung mit der Erfüllung der künftigen Berichterstattungspflichten gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hergestellt werden.

Der finale Umfang der durch die CSDDD geschützten Menschenrechte und Umweltaspekte erscheint derzeit noch unklar. Nach der Pressemitteilung der Kommission soll der Schutzkatalog auf internationale Übereinkünfte verweisen, die von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurden und in denen ausreichend klare Standards festgelegt sind, die von Unternehmen eingehalten werden können. Ferner sollen die Verpflichtungen und Instrumente in Bezug auf die Menschenrechte ergänzt worden sein; durch delegierte Rechtsakte sollen zudem ILO-Übereinkommen aufgenommen werden, sobald sie von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurden. Ferner seien Verweise auf weitere Übereinkommen der Vereinten Nationen aufgenommen worden. Schließlich soll präzisiert worden sein, welche Art von Umweltauswirkungen von der CSDDD erfasst werden, nämlich jegliche messbare Umweltschädigung, wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen.

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