Seit 1.1.2023 verpflichtet das LkSG in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Inland in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen, zur Einrichtung eines menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risikomanagements. Ob das Unternehmen eine inländische und ausländische Rechtsform hat, spielt dabei keine Rolle. Zudem ist das LkSG auch auf im Ausland ansässige Unternehmen anwendbar, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und die o. g. Mitarbeiterschwelle überschreiten. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl kommt es im Regelfall auf eine konzernweite Betrachtung an: Innerhalb von verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (also im Wesentlichen innerhalb von Konzernen im umgangssprachlichen Sinne), werden die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften (d. h. Töchtern und Enkeln) der Obergesellschaft (d. h. der Mutter bzw. Konzernspitze) zugerechnet.

Am 1.1.2024 ist die Schwelle planmäßig auf mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland abgesenkt worden. Infolgedessen haben in Deutschland schon jetzt deutlich mehr Unternehmen als bislang die im LkSG geregelten Pflichten unmittelbar selbst zu beachten. Mit der Umsetzung der CSDDD wird es zu einer nochmaligen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs kommen. Es lohnt sich für alle von der CSDDD erfassten Unternehmen frühzeitig mit den diesbezüglichen Vorbereitungen zu beginnen und die (insbesondere auch inhaltlichen) Weiterungen durch die CSDDD im Blick zu haben.

 
Wichtig

Arbeitnehmerschwelle wird sinken, aber mit Umsatzschwelle verbunden sein

Mit der CSDDD wird die Arbeitnehmerschwelle im Vergleich zum LkSG künftig weiter absinken, dafür aber mit einer Umsatzschwelle verbunden werden.

Hinzukommt aber vor allem, dass im Sinne eines "level playing field" nicht mehr nur in Deutschland ansässige Unternehmen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette beachten müssen, sondern auch andere EU-Unternehmen sowie Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU wirtschaftlich tätig sind.

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