Aufgrund des pandemiebedingten (Teil-)Shutdowns ab November 2020 hat die Bundesregierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen in Form einer einmaligen Kostenpauschale je Monat beschlossen. Antragsberechtigt sind hier all die Unternehmen, die von den Schließungen direkt (z. B. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten) und indirekt (mind. 80 % der Umsätze werden nachweislich und regelmäßig mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Bereichen erzielt) betroffen sind.

Gewährt werden Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019. Zu beachten ist hierbei, dass die Gewährung anteilig für die Anzahl der Schließungstage in den jeweiligen Monaten 2020 erfolgt.

Zu beachten ist auch hier, dass Leistungen gleicher Art (z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe) anzurechnen sind. Auch die Anträge auf November- bzw. Dezemberhilfe sind elektronisch zu stellen.

 
Praxis-Beispiel

Antrag Dezemberhilfe

Das Unternehmen Kletteraffe AG ist als Kletterhalle von den Schließungen ab November 2020 direkt betroffen. Im Dezember 2020 erzielt das Unternehmen keinerlei Umsatzerlöse. 2019 betrugen die Dezember-Umsätze hingegen 250.000 EUR. Als direkt betroffenes Unternehmen besteht Anspruch auf Dezemberhilfe in Höhe von (250.000 EUR * 80 % =) 200.000 EUR. Die entsprechende Antragstellung erfolgt noch im Dezember 2020 durch die Steuerberaterin der AG und eine Vorschusszahlung durch die Bundeskasse im Januar 2021. Die Verbuchung nach Antragstellung erfolgt wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 200.000 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 200.000
 
Achtung

November-/Dezemberhilfe / Überbrückungshilfe III

Unternehmen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die November- bzw. Dezemberhilfe nicht erfüllen, können Überbrückungshilfe III beantragen.

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