Für einen (Sonderausgaben-)Abzug von Spenden in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Sie muss inzwischen nicht mehr dem Finanzamt mit der Steuererklärung, sondern nur noch auf Anforderung übersandt werden. Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus – unabhängig von der Höhe der Spende.[1]

Mit Wirkung ab 2021 ist zudem der Betrag, bis zu dem allgemein ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, von 200 auf 300 Euro angehoben worden.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, BStBl 2020 I S. 498; verlängert bis Ende 2021, BMF, Schreiben v. 18.12.2020, V C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57.
[2] § 50 Abs. 4 EStDV i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge