Liegt dem Unternehmen ein Rückforderungsbescheid noch nicht vor und ist auch noch kein Gerichtsverfahren wegen vermuteter Unrechtmäßigkeit erhaltener Corona-Finanzhilfen anhängig, ist davon auszugehen, dass den Behörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, dass eine unberechtigte Inanspruchnahme der Finanzhilfen vorliegt. Eine Inanspruchnahme des Unternehmers ist insoweit ungewiss, sodass hier lediglich die Bilanzierung einer Rückstellung für ungewisse Verpflichtungen zum tragen käme[1].

Für Rückstellungen aus ungewissen Verpflichtungen müssen gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung des BFH 3 Kriterien am Abschlussstichtag erfüllt sein, die im Falle einer vorgenannten Rückforderung auch regelmäßig zu bejahen wären:

  1. Vorliegen einer Außenverpflichtung: Die Rückzahlungsverpflichtung besteht einem Dritten gegenüber (Behörde) und ist damit nach Außen gerichtet.
  2. Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme: Ist gegeben, da die Verpflichtung einer Behörde gegenüber besteht, die regelmäßig keinen Ermessensspielraum besitzt, sobald sie von der Unrechtmäßigkeit der Auszahlung der Finanzhilfen Kenntnis erlangt.
  3. Wirtschaftliche Verursachung vor dem Abschlussstichtag: Liegt ebenfalls vor. Mit Bewilligungsbescheid und Auszahlung der Finanzhilfe ist die Unrechtmäßigkeit der Inanspruchnahme formalrechtlich erfüllt.

Hinzu kommt aber, dass es sich bei den Corona-Finanzhilfen um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt, bei welchen gemäß Rechtsprechung des BFH und der Kommentierung strengere Regelungen für die etwaige Rückstellungsbildung zu beachten sind.[2] Hiernach sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nur dann ausreichend konkretisiert, um eine Rückstellungsbildung zu rechtfertigen, wenn

  • Ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln durch Gesetz vorgesehen ist,
  • das innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Handeln erfordert und
  • auch Sanktionen erfordert.

Liegt nunmehr also am Abschlussstichtag noch keine Kenntnis über eine unberechtigte Inanspruchnahme der Corona-Finanzhilfen bei der Behörde vor und ist demnach noch nicht von einer Rückforderung auszugehen, ist auch keine Rückstellung zu einer etwaigen Rückforderung zu bilden.

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