Professionelle Entlohnung für professionelle Arbeit

Die obigen Ausführungen haben verdeutlicht, dass eine Aufsichtstätigkeit nicht mehr "nebenbei" wahrgenommen werden kann. Im Gegenteil, die Mitglieder entsprechender Gremien werden in hohem Maße zeitlich beansprucht, ist doch eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Sitzungen notwendig. Wenn der Arbeitgeber den Controller in entsprechende Gremien entsendet, gilt es, bei der eigentlichen Tätigkeit im Unternehmen organisatorische Veränderungen durchzuführen, um das Arbeitspensum erträglich zu halten. Nimmt der Controller seine Tätigkeit unabhängig vom Arbeitgeber wahr, ist neben einer vorherigen Information auch die Freistellung bei Sitzungen der Aufsichtsgremien zu klären. Da kurzfristige Einberufungen nicht auszuschließen sind, ist eine gewisse berufliche Flexibilität unabdingbar.

Wenn der Anspruch der Unternehmenseigentümer eine konstruktive, kritische Aufsichtstätigkeit ist und nicht allgemeine Plaudereien in netter Atmosphäre gehalten werden sollen, gilt es, die qualifizierte Tätigkeit auch entsprechend zu entlohnen. Die oben angeführten Analysen werden zumindest ansatzweise eine Einschätzung des Arbeitsaufwands ermöglichen, welche später konkret erfasst werden sollte. Die Multiplikation mit den persönlichen Stundensätzen ermöglicht zumindest überschlägig die Ermittlung der angestrebten Honorierung. Ist der Unternehmensleitung an einer professionellen Aufgabenwahrnehmung gelegen, gilt es, diese auch entsprechend zu bezahlen.

Große Unternehmen setzten in zunehmendem Maße auf eine zumindest teilweise variable Vergütung der Aufsichtsgremien. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei einem Controller darf vorausgesetzt werden, dass er anhand entsprechender Kennziffern für die Vergangenheit einen Wert ableiten und für die Zukunft prognostizieren kann.

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