Rz. 27

Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, [...] mit diesen Schulden zu verrechnen". Diese Regelung ist keineswegs auf die betriebliche Altersversorgung beschränkt; vielmehr ist sie auch auf vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen anzuwenden. Hierzu zählen Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen und andere vergleichbare fällige Verpflichtungen.[1]

 

Rz. 28

Diese lex specialis begründet einen (echten) Ausnahmetatbestand zum allgemeingültigen Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.[2] Schließlich werden das Saldierungsverbot und damit die zuvor gültige strenge Forderung nach einem Bruttoausweis von Vermögen und Schulden außer Kraft gesetzt, sofern das betreffende Vermögen die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllt. Ist dies der Fall, kann es analog zu IAS 19.8 als Planvermögen bezeichnet werden.

Nach den Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB

  • müssen die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sein und
  • dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Schulden verwertet werden.[3]
 

Rz. 29

Wenngleich der Gesetzgeber die Verrechnung zwingend fordert, kann der Bilanzierende diese Pflicht zur Saldierung und damit die Auswirkungen auf die Vermögenslage durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen beeinflussen. Schafft er die Voraussetzungen für Planvermögen, so hat eine Saldierung zu erfolgen (et vice versa). Insofern handelt es sich bei jener Vorschrift faktisch um ein Saldierungswahlrecht.

 

Rz. 30

Die Auswirkungen ergeben sich grundsätzlich in Abhängigkeit von der Finanzierung, der Auslagerung und der Bewertungshöhe des Planvermögens:

  • Der Bilanzierende kann Planvermögen in einem Extremfall vollständig aus bereits vorhandenen Aktiva bilden. In diesem Fall vermindert sich die Pensionsverpflichtung (RSt) entsprechend der Bewertung des Planvermögens. Sollte er Fremdkapital[4] aufnehmen, vermindert sich zwar ebenfalls in dieser Höhe der Betrag der Pensionsverpflichtung, gleichzeitig steigen aber die sonstigen Verbindlichkeiten (Vblk.).
  • Da der Bilanzausweis den Saldo aus Verpflichtung und Planvermögen darstellt, hat die Bewertung des Vermögens unmittelbare Auswirkungen auf den Vermögensausweis. Entsteht durch die Auslagerung ein Bewertungseffekt, wirkt sich dieser unmittelbar auf das Eigenkapital (EK) des Bilanzierenden aus, da Wertänderungen im Planvermögen erfolgswirksam zu erfassen sind.

Beide Effekte wirken sich – wie Abb. 3 zeigt – auf die Vermögenslage aus, was aus bilanzanalytischer Sicht die Beurteilung der Unternehmenssituation erschwert, zumal die für Zwecke einer unternehmensübergreifenden Vereinheitlichung notwendigen Daten in den wenigsten Fällen aus den betreffenden Abschlüssen ersichtlich sind.

 

Rz. 31

Abb. 3: Auswirkungen des (bilanziellen) Planvermögens auf die Vermögenslage im Vergleich

[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 104.
[2] Vgl. zu den Auswirkungen eines Rangrücktritts auf die Einstufung als Planvermögen Strickmann, StuB 2011, S. 469 f.
[3] Vgl. dazu ausführlich Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Abschn. C, Rz. 10 ff.; Pagels/Lüder, DB 2016, S. 901 ff.; fernerhin: IDW, RS HFA 30 (n. F.), IDW Life 2017, S. 102 ((104 f.), dortige Rz. 22 ff.).
[4] Hinzuweisen sei an dieser Stelle darauf, dass für Zwecke der Finanzierung – zumindest dem Grunde nach – (alternativ) auch die Aufnahme von neuem Eigenkapital ein denkbares Szenario darstellt.

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