Rz. 22

Das in praxi am meisten verwendete Modell ist die doppelseitige Treuhand.[1] Bei ihr erfolgt die Absicherung des Treuhandvermögens vor dem Zugriff des Arbeitgebers oder seiner Gläubiger im Insolvenzfall durch die Implementierung einer zusätzlichen Sicherungstreuhand. Arbeitgeber und Treuhänder vereinbaren bei Gründung eines externen Versorgungsträgers eine Sicherungstreuhandabrede. Die Sicherungstreuhand ist als Vertrag zugunsten Dritter auszugestalten.[2]

 

Rz. 23

Durch den Vertrag zugunsten Dritter entsteht ein eigenständiges Sicherungstreuhandverhältnis, das zwar Arbeitgeber und Treuhänder abschließen, aber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkt.[3] Durch die Sicherungstreuhand wird erreicht, dass der Treuhänder im Insolvenzfall die Leistungen an die Versorgungsberechtigten aus den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erbringen vermag.[4] Damit besitzen die Versorgungsberechtigten im Insolvenzfall eigenständige, gegen den Treuhänder gerichtete Leistungsrechte.

 

Rz. 24

Durch beide Treuhandverträge (Verwaltungs- und Sicherungstreuhand) erfüllt der Treuhänder eine Doppelfunktion, aus der sich die Bezeichnung dieses Konstrukts ableitet.[5] Soll nicht ein erhebliches Nichtigkeits- oder Anfechtungsrisiko verbleiben, muss die Sicherungstreuhand sofort und unbedingt wirksam werden.[6]

Abb. 2: Modell einer doppelseitigen Treuhand

[1] Dieses Modell sieht auch das IDW als grundsätzlich insolvenzfest an; vgl. IDW, RS HFA 30 (n. F.), IDW Life 2017, S. 102 ((104 f.), dortige Rz. 24, 31).
[2] Vgl. § 328 BGB.
[3] Vgl. so auch Küppers/Louven/Schröder, BB 2005, S. 763 (764 f.); Simon, in Uckermann u. a., Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap. 7, Rz. 601.
[4] Vgl. Schnitker/Döring, BB 2007, S. 596.
[5] Vgl. Bork, NZI 1999, S. 337, m. w. N.
[6] Vgl. Küppers/Louven, BB 2004, S. 337 (340).

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