Rz. 20

Um die bilanzrechtlichen Kriterien zu erfüllen, muss die gewählte Konstruktion zum anderen insolvenzfest sein. Damit darf das Treuhandvermögen auch im Falle einer Insolvenz des bilanzierenden Unternehmens dessen Gläubigern – mit Ausnahme der direkt begünstigten Arbeitnehmer – nicht zur Verfügung stehen. Dies kann mit einer einfachen Verwaltungstreuhand nicht erreicht werden, da diese im Insolvenzfall erlischt und die verwalteten Vermögensgegenstände/-werte an die Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter fallen.[1] Um das Ziel der Insolvenzfestigkeit zu erreichen, werden daher diverse Rechtskonstruktionen angewendet, die alle unter den Begriff des CTA zu fassen sind.

 

Rz. 21

Zu unterscheiden sind ein- und doppelseitige sowie ein- und zweistufige Treuhandmodelle. Zumeist wird für Zwecke der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten ein Sicherungsrecht (Sicherungstreuhand) eingeräumt oder das Vermögen wird verpfändet. Aus der genannten Definition ergibt sich die in Abb. 1 dargestellte Grundform eines CTA.

Abb. 1: Grundmodell eines CTA

[1] Der externe Versorgungsträger hat bei einer reinen Verwaltungstreuhand im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers weder ein Absonderungs- noch ein Aussonderungsrecht. Bei einem Aussonderungsrecht hat der Berechtigte Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand. Der Aussonderungsberechtigte ist hierbei gem. § 47 InsO kein Insolvenzgläubiger. Kontrastierend hierzu hat der gem. den §§ 49 ff. InsO Absonderungsberechtigte lediglich ein Recht auf präferierte Befriedigung seiner Ansprüche und nicht auf einen konkreten Gegenstand; vgl. Küppers/Louven/Schröder, BB 2005, S. 763 (765).

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