Rz. 20
Um die bilanzrechtlichen Kriterien zu erfüllen, muss die gewählte Konstruktion zum anderen insolvenzfest sein. Damit darf das Treuhandvermögen auch im Falle einer Insolvenz des bilanzierenden Unternehmens dessen Gläubigern – mit Ausnahme der direkt begünstigten Arbeitnehmer – nicht zur Verfügung stehen. Dies kann mit einer einfachen Verwaltungstreuhand nicht erreicht werden, da diese im Insolvenzfall erlischt und die verwalteten Vermögensgegenstände/-werte an die Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter fallen.[1] Um das Ziel der Insolvenzfestigkeit zu erreichen, werden daher diverse Rechtskonstruktionen angewendet, die alle unter den Begriff des CTA zu fassen sind.
Rz. 21
Zu unterscheiden sind ein- und doppelseitige sowie ein- und zweistufige Treuhandmodelle. Zumeist wird für Zwecke der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten ein Sicherungsrecht (Sicherungstreuhand) eingeräumt oder das Vermögen wird verpfändet. Aus der genannten Definition ergibt sich die in Abb. 1 dargestellte Grundform eines CTA.
Abb. 1: Grundmodell eines CTA
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