Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, zu denen auch Container gehören, ist eine sonstige Leistung. Die Container werden dem Mieter während der Mietzeit zur Nutzung überlassen.

Für die Umsatzbesteuerung ist der Ort der sonstigen Leistung maßgebend. Nach § 3a Abs. 2 UStG wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird. Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19 %.

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