LfSt Bayern, 15.5.2012, S 2257.1.1 - 2/3 St 32

Es ist eine Fallkonstellation bekannt geworden, in der die Grundmietzeit lediglich drei Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Garantiezeit ist die Leasing-GmbH bereit, die Container zurückzukaufen. Ein entsprechender Kaufpreis (Andienungspreis) wird nicht festgelegt. Die garantierte Miete führt nicht zur Deckung der gesamten Anschaffungskosten der Container.

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene sind die Container – unabhängig von der verkürzten Grundmietzeit – weiterhin dem Leasinggeber zuzurechnen. Dieser hat mangels festgelegten Andienungspreises nicht die Sicherheit, in keinem Fall vom Wertminderungsrisiko betroffen zu sein. Die Privatperson bleibt daher nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer, so dass ihr die Container steuerlich zuzurechnen sind (analoge Anwendung der Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 23.12.1991, BStBl 1992 I S. 13).

Die Leasingraten führen beim Leasinggeber demzufolge zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Außerdem unterliegt die Veräußerung der Container nach Ablauf der Grundmietzeit den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

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