Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 45 EStG die dem Arbeitnehmer gewährten Vorteile aus der Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte und Programme für private Zwecke. Arbeitgeber, die zulassen, dass ihre Arbeitnehmer auch privat z. B. PCs und Telekommunikationsanlagen nutzen, sollen diese Leistungen unbelastet von Lohnsteuer erbringen können. Die Steuerfreiheit ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Sie umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software und ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt z. B. auch für PCs in der Wohnung des Arbeitnehmers.[1]

Begünstigt sind u. a. PCs, Laptop, Handy, Smartphone, Smartwatch, Tablet, Autotelefon.[2]

 
Hinweis

Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer

Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer, nicht dagegen für Gewerbetreibende, Freiberufler oder andere Unternehmer. Unternehmer mit Gewinneinkünften müssen die private PC-Nutzung als Nutzungsentnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG versteuern,[3] werden also gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt. Bei selbstständig Tätigen, für die § 3 Nr. 45 EStG nicht gilt, liegt in Höhe der anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung z. B. des betrieblichen PCs eine Nutzungsentnahme vor, die als fiktive Betriebseinnahme zu behandeln ist und deshalb zu einer Gewinnerhöhung führt. Soweit § 3 Nr. 45 EStG auf Arbeitnehmer beschränkt ist, liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes.[4]

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