Nutzt ein Steuerpflichtiger einen PC für die Verwaltung von vermieteten Immobilien, kann er die Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Hier gelten prinzipiell die gleichen Grundsätze, die auch für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbändiger Arbeit maßgebend sind, also Aufteilung bei einem gemischt genutzten PC. Aufwendungen für PC-Programme, die der Verwaltung von Mietwohnungen dienen, sind in voller Höhe abziehbar, auch wenn die Kosten für den PC selbst nur teilweise anerkannt werden,[1]

[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.3.2000, 1 K 1484/98, FAZ v. 13.5.2000 S. 23.

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