Aufwendungen für Computer, die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, z. B. für Zwecke der Finanzbuchführung, Lohnbuchhaltung, Karteiführung, Kundenberatung usw., sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Oft vermutet das Finanzamt, dass ein betrieblicher PC auch für private Zwecke mitgenutzt wird, z. B. für die Erledigung privaten Schriftverkehrs, zum Surfen im Internet, für private Bankgeschäfte im Rahmen des Online-Banking, zur Bearbeitung privater Fotos oder Bilder oder für Computerspiele.

 
Wichtig

Private Mitbenutzung

Eine private Mitbenutzung ist steuerunschädlich, wenn sie nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung ausmacht.[1] Dann sind die Kosten des Computers noch in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, müssen also nicht aufgeteilt werden. Das dürfte im Allgemeinen der Fall sein, wenn sich der Computer in den Betriebsräumen, z. B. Praxisräumen eines Arztes, befindet, oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die privaten Anwendungen ein weiterer PC zur Verfügung steht.

Bei einer privaten Mitbenutzung von mehr als 10 % der Gesamtnutzung müssen die Computerkosten aufgeteilt werden. Sie sind dann nur im Umfang der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung abziehbar. Die außerbetriebliche Mitbenutzung von betrieblichen EDV-Geräten (PC, Laptop, Notebook) durch den Unternehmer ist eine Nutzungsentnahme.[2] Problematisch ist aber dann, dass sich im Regelfall bei gemischt genutzten PCs der private Nutzungsanteil – wenn überhaupt – nur schwer bestimmen lässt. Liegt eine nicht unwesentliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung vor, wird aber ein weitergehender Nachweis in Bezug auf den Umfang der betrieblichen Nutzung nicht geführt, müssen der betriebliche und private Nutzungsanteil im Schätzungswege ermittelt werden.[3]

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